Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG – OG ZH, 16.10.2023, PS230197
Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheid eingetreten sind, ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit wird abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund schon vor der Konkurseröffnung verwirklicht hat (E. 2). Hat die Schuldnerin dem Konkursgericht die Tilgung nicht rechtzeitig kundgetan, wird sie kostenpflichtig (E. 4).